Kitabegleitung
Integration in die Gruppe
Unterstützt und begleitet werden können Kinder mit:
Die Hilfe richtet sich insbesondere an Kinder mit einer wesentlichen körperlichen, geistigen und/oder Mehrfachbehinderung sowie seelischen oder sozial-emotionalen Auffälligkeit im Sinne des § 53 (1) SGB XII und § 35a SGB VIII, die aufgrund ihrer Behinderung über wesentliche Teile des Schulalltags, in der Freizeit oder durchgängig einer individuellen Unterstützung oder Begleitung bedürfen.
• Ggf. Unterstützung beim Toilettengang
• Für Mobilität und Orientierung sorgen
• Ggf. Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme
• Ggf. Unterstützung beim An- und Ausziehen
• Förderung der Regelakzeptanz und des –verständnisses
• Hilfe bei der sozialen Integration/dem Beziehungsaufbau in der Gruppe
• Förderung der Entwicklung zur Selbstständigkeit
• Unterstützung der Bedürfnisäußerung, vor allem gegenüber den Pädagogen des Teams
• Begleitung in Krisensituationen – Sicherheit vermitteln, Gefahrenrisiko reduzieren
• Zielsetzung •
Wir setzen es uns als oberstes Ziel, die Selbstständigkeit des Kindes zu stärken und gleichzeitig die soziale Integration in den Verband zu unterstützen. Darüber hinaus werden individuelle Ziele in den Hilfeplangesprächen festgelegt.
• Wo wir noch helfen •
Dafüber hinaus:
• planen und organisieren wir die Begleitungseinsätze langfristig sowie auch im Vertretungsfall
• koordinieren wir die Begleitung im Schnittfeld von Leistungsträgern, Eltern, Therapeuten und den Schulen
• bringen wir unsere Erfahrungen in Gespräche über einen jeweiligen Hilfeplan ein
• führen wir bei Bedarf Hospitationen durch
• geben wir unseren Mitarbeitern die Möglichkeit, an Weiterbildungen teilzunehmen
• wird eine Qualitätssicherung nach dem Qualitätsmanagement-Handbuch (QMH) in einem angemessenen Rahmen gewährleistet
In Brandenburg wird bei dem jeweiligen Landkreis ein Antrag bei dem Bereich Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche gestellt (Sozialamt oder Jugendamt). Je nach Behinderung läuft der Antrag über § 53 i.V.m. § 54 SGB XII oder § 35a SGB VIII i.V.m. § 54 SGB XII.