Unsere Arbeitsassistenz bei REKIDS unterstützt Menschen mit Behinderungen dabei, ihren Berufsalltag selbstbestimmt zu gestalten. Ziel ist es, individuelle, behinderungsbedingte Nachteile am Arbeitsplatz auszugleichen – dort, wo dies nicht durch technische Hilfsmittel möglich ist.
Die Hauptarbeit erledigt dabei selbstverständlich immer die beschäftigte Person mit Behinderung selbst. Die Assistenzkraft übernimmt unterstützende Tätigkeiten wie z. B. das Anreichen von Gegenständen für Rollstuhlnutzende oder das Vorlesen von Texten für blinde Menschen.
Arbeitsassistenz ist eine anerkannte Leistung nach dem SGB IX und kann – bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – dauerhaft durch das Integrationsamt gefördert werden. In den ersten drei Jahren übernehmen häufig Reha-Träger wie die Agentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung die Finanzierung.
Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 – oder mit besonderen Voraussetzungen auch schon ab GdB 30 – können finanzielle Mittel beantragen, um eine Assistenzkraft selbst anzustellen oder REKIDS als qualifizierten Träger damit zu beauftragen.
Typische Aufgaben einer Arbeitsassistenz:
Wichtig: Die Arbeitsassistenz ist keine persönliche Assistenz im klassischen Sinne (z. B. für Körperpflege) und übernimmt keine fachlichen Aufgaben oder Entscheidungen im Job. Die Unterstützung erfolgt ausschließlich im beruflichen Kontext, damit die Person mit Behinderung ihre Tätigkeit eigenständig ausführen kann.
Wem steht eine Arbeitsassistenz zu?
Arbeitsassistenz ist eine Leistung für Menschen mit Behinderungen, die im Berufsleben stehen oder eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen möchten. Sie richtet sich an Personen, die aufgrund ihrer Behinderung auf eine regelmäßige, individuelle Unterstützung bei der Ausübung ihrer Arbeit angewiesen sind.
Voraussetzungen:
✅ Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50
Menschen mit einem GdB von 50 oder mehr gelten als schwerbehindert und haben grundsätzlich Anspruch auf Arbeitsassistenz, wenn diese für die Ausübung des Berufs erforderlich ist.
✅ GdB ab 30 mit Gleichstellung
Auch Menschen mit einem GdB ab 30 können unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen. Nach erfolgreicher Gleichstellung ist auch für sie der Zugang zur Arbeitsassistenz möglich.
✅ Notwendigkeit der Assistenz zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Arbeitsassistenz muss notwendig sein, um behinderungsbedingte Nachteile im beruflichen Alltag auszugleichen – z. B. weil technische Hilfen nicht ausreichen. Dabei geht es nicht um Pflegeleistungen, sondern um konkrete Hilfen bei der Arbeit.
✅ Erwerbstätigkeit oder konkrete Arbeitsaufnahme
Ein Anspruch besteht für Personen, die bereits in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis (kein Minijob) stehen oder eine solche Tätigkeit konkret aufnehmen wollen. Auch bei Selbstständigkeit ist unter bestimmten Bedingungen eine Förderung möglich.
Wer trägt die Kosten für eine Arbeitsassistenz?
Die Kosten für eine Arbeitsassistenz werden nicht vom Arbeitgeber, sondern in der Regel von einem zuständigen Kostenträger übernommen. Dabei kommt es auf die individuelle Situation und den Bedarf der Person mit Behinderung an.
✅ Mögliche Kostenträger:
Diese Träger übernehmen die Kosten, wenn die Arbeitsassistenz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist – z. B. bei beruflicher (Wieder-) Eingliederung oder Erhalt eines Arbeitsplatzes.
Wie erfolgt die Finanzierung?
Die Finanzierung wird in der Regel als Zuschuss oder vollständige Kostenübernahme gewährt. Die Gelder dienen dazu, die Assistenzkraft zu bezahlen – entweder direkt (bei selbst eingestellter Assistenz) oder über einen anerkannten Träger wie REKIDS. So wird Menschen mit Behinderungen ermöglicht, ihren Beruf auszuüben, ohne dass dem Arbeitgeber zusätzliche Kosten entstehen.