Wie erfolgt die Beantragung einer Kita-/Schulbegleitung?
Anspruchsvoraussetzungen
Das Sozialgesetzbuch (SGB) gibt im Rahmen der Eingliederungshilfe an, wann ein Kind oder junger Mensch ein Anrecht auf eine Schulbegleitung hat. Dabei wird nach Art der Beeinträchtigung unterschieden:
Wichtig! Die Beeinträchtigung muss durch ein Gutachten eines Fach-, bzw. Amtsarztes belegt werden.
Antragstellung
Der Antrag kann formlos erfolgen. Er muss darlegen, welche Art von Beeinträchtigung vorliegt und warum das Kind Hilfe in der Schule benötigt. Zusätzlich sind folgende Dokumente/Nachweise notwendig:
Eltern haben laut §36 SGB VIII ein Wunsch- bzw. Wahlrecht bei der Auswahl des Anbieters (Träger) der Schulbegleitung und können das im Antrag mitteilen.
Beispielhafte Formulierungen für die Antragstellung können Sie sich nachfolgend herunterladen.
Ablauf, Fristen und Bescheid
Das Jugendamt muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags feststellen, ob es zuständig ist. Wird der Antrag nicht an eine andere Stelle weitergeleitet (z. B. das Sozialamt), stellt das Jugendamt unverzüglich fest, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Ist ein weiteres Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen.
Die Bewilligung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid. In der Regel wird darin geregelt, wie viele Stunden die Schulbegleitung bewilligt wird, welche Aufgaben sie übernimmt und welche Mindestqualifikation benötigt wird.
Nach dem Prinzip des sozialrechtlichen Leistungsdreiecks beauftragen nun die Eltern in Absprache mit dem Amt einen Leistungsanbieter. Die entstehenden Kosten werden direkt vom Jugendamt an den Leistungsanbieter gezahlt.