Rekids: Inklusions- & Einzelfallhilfe
 


Wie beantrage ich eine Kita- oder Schulbegleitung?

Wer hat Anspruch?

Ob Ihr Kind eine Kita-, Hort- oder Schulbegleitung bekommen kann, hängt von der Art der Beeinträchtigung ab:

  • Seelische Beeinträchtigung (z. B. ADHS, Angststörung, Autismus): Sie stellen den Antrag beim Jugendamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Grundlage ist § 35a SGB VIII.
  • Körperliche, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung (z. B. Hör- oder Sehbehinderung, Mehrfachbehinderung): Hier ist das Sozialamt zuständig, nach § 112 SGB IX.

Wichtig: Sie brauchen ein ärztliches Attest oder ein fachärztliches Gutachten, das die Beeinträchtigung und den Unterstützungsbedarf bestätigt. Das Amt kann zusätzlich ein amtsärztliches Gutachten verlangen.

So stellen Sie den Antrag

Ein formloser Antrag genügt zunächst – also ein einfaches, selbst geschriebenes Schreiben. Es sollte enthalten:

  • eine Beschreibung der Beeinträchtigung Ihres Kindes
  • eine Begründung, warum eine Begleitung im Kita- oder Schulalltag nötig ist

Diese Unterlagen legen Sie zusätzlich bei:

  • fachärztliches Gutachten bzw. Diagnose
  • Stellungnahme der Kita, Hort oder Schule (z. B. zum Förderbedarf oder zu besonderen Herausforderungen)
  • aktueller Stundenplan bzw. Betreuungszeiten
  • ggf. Entwicklungsberichte oder Stellungnahmen von Therapeutinnen und Therapeuten

Gut zu wissen: Sie dürfen sich den Anbieter der Schulbegleitung selbst aussuchen (§ 36 SGB VIII, sogenanntes Wunsch- und Wahlrecht). Schreiben Sie deshalb in Ihren Antrag, welchen Anbieter Sie bevorzugen.

Wie geht es nach dem Antrag weiter?

1. Zuständigkeit klären: Das Jugend- oder Sozialamt prüft innerhalb von zwei Wochen, ob es überhaupt für Ihren Antrag zuständig ist.
2. Begutachtung: Liegt noch kein aktuelles Gutachten vor, kann das Amt eines anfordern. Danach muss es innerhalb von zwei Wochen entscheiden.
3. Bescheid: Wird der Antrag bewilligt, bekommen Sie eine schriftliche Zusage. Darin steht:

  • wie viele Stunden Unterstützung genehmigt wurden
  • welche Aufgaben die Begleitung übernimmt
  • welche Qualifikation die Fachkraft mitbringen muss

Und nach der Bewilligung?

Eltern und Amt suchen gemeinsam einen passenden Träger aus – das nennt man das sozialrechtliche Leistungsdreieck. Die Kosten übernimmt das Amt direkt. Sie müssen selbst nichts vorstrecken oder bezahlen.